WAZ berichtet am 28.01.2021 über den Umzug

 

 

 

 

BGH entscheidet für die heimversorgende Apotheke

Für wen gelten die Kündigungsfristen von Heimversorgungsverträgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2016, Az.: III ZR 446/15.

Der BGH hat entschieden, dass sowohl die Apotheke als auch die Pflegeeinrichtung sich an die vereinbarten Kündigungsfristen des Heimversorgungsvertrages zu halten haben und kippt damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus November 2015. Die Kündigungsfrist trage neben dem schutzbedürftigen Interesse der Arzneimittelversorgung der Bewohner auch der Schutzbedürftigkeit der wirtschaftlichen Interessen der Apotheke Rechnung. Das OLG hat eine Revision beim BHG zugelassen, weil es sich bei der Vereinbarung um einen Mustervertrag handelte.

Zum Sachverhalt: Am 3. Dezember 2013 kündigte die Pflegeeinrichtung einer Apothekeninhaberin den Heimversorgungsvertrag zum Jahresende und schloss zum 1. Januar 2014 mit einer anderen Apotheke einen neuen Vertrag ab. Die vereinbarte Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Quartalsende. Die Kündigung erfolgte, weil die Apothekerin die Arzneimittelversorgung inklusiver kostenloser Verblisterung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnte. Der Apothekerin wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.700 Euro zugesprochen.