Apothekenbetriebsordnung & Co.

Gesetzlich ist die patientenindividuelle Arzneimittelversorgung durch Apotheken in § 34 ApBetrO geregelt. Demnach ist u.a. die Leistung im QMS der Apotheke aufzunehmen, die Tätigkeit in separaten Räumen durchzuführen und das Personal speziell zu qualifizieren.

 

Für die Verblisterung im Auftrag Dritter ist eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich. Die Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen ist nur möglich, bei einem zwischen Apotheke und Pflegeeinrichtung abgeschlossenen und behördlich genehmigten Heimversorgungsvertrag (§ 12a ApoG). Sie möchten gerne mehr dazu erfahren? Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!